Energie für die Zukunft.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Solartechnik Stiens GmbH & Co. KG, Kaufungen, Deutschland, Stand: 2012

 

§ 1 Allgemeines

1.1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote (nachfolgend Geschäfte) zwischen der Solartechnik Stiens GmbH & Co.
KG (nachfolgend “Verwender” genannt) gegenüber Unternehmern, juristischen Peronen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlicher
Sondervermögen (nachfolgend Geschäftspartner genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
1.2. Abweichende Bedingungen und Vereinbarungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verwender hat ihre Geltung
ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1.3. Ihre Geltung wird bei Erteilung des ersten Auftrags nach Bekanntmachung mit dem Geschäftspartner auch für künftige
Geschäfte vereinbart, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird oder wenn in Kenntnis abweichender
Bedingungen des Geschäftspartners das Geschäft vorbehaltlos ausgeführt wird oder wenn der Verwender diese Bedingungen
nicht zwischenzeitlich ändert.

§ 2 Angebot und Annahme

2.1. Angebote des Verwenders, gleich in welcher Form, sind freibleibend und unverbindlich und stellen eine Aufforderung an
den Geschäftspartner, ein Angebot abzugeben, dar.
2.2. Der Vertragsschluss zwischen dem Verwender und dem Geschäftspartner kommt erst durch die schriftliche Bestätigung
des Angebots des Geschäftspartners durch den Verwender oder durch vereinbarungsgemäße Ausführung mit Zustimmung des
Geschäftspartners zustande.
2.3. Maßgebend für Art, Umfang und Zeit des Geschäfts ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders.
2.4. In Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen angegebene Daten und Eigenschaften sind
keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen des Vertragsgegenstands; Abweichungen von diesen Daten
und Eigenschaften, insbesondere in Bezug auf technische Daten, Maße, Farben, Konstruktionen, Formen, Leistungsmerkmale,
Beschaffenheit, Stabilitäts- und Gewichtsangaben, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige erhebliche Merkmale sind dann
vertragsgemäß, wenn die Verwendung zum vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird und die Abweichungen dem
Geschäftspartner zumutbar sind. Der Verwender behält sich derartige Abweichungen ohne Vorankündigung und auch während
der Lieferzeit vor, ohne dass der Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten kann.
2.5. Soweit Versicherungsbedingungen, Abstimmungen mit Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Pläne,
Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Installationshinweise, Montageempfehlungen, Materialabstimmungen, Statikempfehlungen,
VDE-Vorgaben im Zuge der Lieferung der Ware oder der Erbringung von Leistungen abgegeben, vorgelegt, besprochen oder in
Aussicht gestellt werden, handelt es sich weder um vertraglich geschuldete Leistungen, noch um vertragliche Obliegenheiten,
sondern um unverbindliche Empfehlungen, es sei denn, über derartige Leistungen wird ein gesonderter Vertrag geschlossen.

§ 3 Preise

3.1. Es gelten die in der Angebotsbestätigung des Verwenders enthaltenen Preise frei ab dem Sitz des Verwenders in Kaufungen
oder frei ab dem wirksam abweichend vereinbarten Ort einschließlich einfacher Verpackung zuzüglich Frachtkosten, Zoll,
Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und am Liefertag geltender Umsatzsteuer.

§ 4 Lieferung und Leistung; Lieferzeit

4.1. Teillieferungen des Verwenders sind zulässig und entgegenzunehmen, es sei denn, diese sind nicht zumutbar. Lieferungen
erfolgen, indem der Verwender an seinem Unternehmenssitz oder an einem anderen vereinbarten Ort (z. B. Werk, Lager) die
Ware dem Geschäftspartner zur Verfügung stellt.
4.2. Der Verwender muss die Ware weder auf ein abholendes Transportmittel verladen, noch muss er sie zur Ausfuhr freimachen,
falls dies erforderlich sein sollte. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners.
4.3. An vorstehender Regelung ändert auch die Vereinbarung der Parteien nichts, dass der Verwender die Lieferung zum durch
den Geschäftspartner bestimmten Ort mit eigenen Transportmitteln und / oder frachtfrei vornimmt.
4.4. Ist Lieferung vereinbart, so obliegt die Wahl des Transportmittels dem Verwender in Ermangelung einer anderweitigen
Vereinbarung.
4.5. In Angeboten vom Verwender angegebene Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie außerhalb der
Angebotsunterlagen und dessen Anlagen, der Angebotsergänzungen und -änderungen mit individuellem Vertrag schriftlich
vereinbart wurden. Demgemäß vereinbarte Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware bis Fristende verfrachtet wurden
oder dem Geschäftspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.6. Gerät der Verwender in Liefer- oder / und Leistungsverzug, so hat der Geschäftspartner eine angemessene Nachfrist
von mindestens 18 Werktagen zu setzen. Liefert oder / und leistet der Verwender nicht innerhalb dieser Nachfrist, ist der
Geschäftspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ist die Lieferung nur zu einem Teil nicht erfolgt, so beschränkt sich das
Recht des Käufers zum Rücktritt auf den nicht gelieferten Teil, es sei denn, der Geschäftspartner hat an der Teillieferung kein
Interesse.
4.7. Weitergehende Rechte und Ansprüche des Geschäftspartners, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung,
verspäteter Lieferung oder sonstigen Schadensersatz, insbesondere auch auf entgangenen Gewinn, sind auch bei
Nachfristsetzung, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verwenders hinsichtlich der Nichteinhaltung der Lieferfrist,
ausgeschlossen.
4.8. Vom Verwender nicht zu vertretende Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund
unvorhersehbarer Ereignisse, führen zu einer den Umständen nach angemessenen Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungsfrist.
Der Geschäftspartner hat nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Verzögerungsursache das Recht vom Vertrag
zurückzutreten, wobei hieraus rührende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind.
4.9. Die Lieferung erfolgt zu einem zwischen den Parteien festgelegten Zeitpunkt.
4.10. Bei verschuldetem Verzug des Verwenders stehen dem Geschäftspartner Schadensersatzansprüche nur zu, wenn die
Ursache des Verzugs auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 5 Gefahrübergang

5.1. Der Gefahrübergang erfolgt ungeachtet möglicher Versicherungen gegen den Untergang, den Diebstahl oder die
Verschlechterung der Ware bei Übergabe der Kaufgegenstände an die Transportperson, bei Versand bei Übergabe an
die Versandsperson oder nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch Bereitstellung des Verwenders gegenüber dem
Geschäftspartner.
5.2. Diese Regelung gilt ungeachtet eines möglichen Selbsttransports durch den Verwender, auch wenn die Verladung des
Verwenders auf seine eigenen Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an den Käufer oder eine durch ihn bestimmte dritte
Person erfolgt oder die Kosten für Fracht, Versand oder Lieferung vom Verwender getragen werden.
5.3. Spätestens bei Verlassen des Werks oder Lagers des Verwenders tritt der Gefahrübergang auf den Geschäftspartner ein.
5.4. Bei Verzug des Geschäftspartners geht die Gefahr auf diesen jedenfallls ab dem Zeitpunkt über, ab dem der Verwender
objektive Versandbereitschaft hergestellt hat.
5.5. Nach Gefahrübergang trägt der Geschäftspartner auch das Risiko, dass die Ware unverschuldet oder aufgrund von
Fahrlässigkeit des Verwenders untergeht, gestohlen wird oder sich verschlechtert.
5.6. Sämtliche vorstehende Regelungen dieses § 5 gelten auch, wenn der Verwender zugleich die Montageverpflichtung der
Waren übernommen hat, es sei denn, diesbezüglich gilt Werkvertragsrecht.

§ 6 Mängel, Mängelrüge, Gewährleistung, Garantie

6.1. Die Haftung für Mängel, die nicht bereits bei Übergabe der Ware vorlagen, ist ausgeschlossen.
6.2. Der Verwender widerspricht jeder Verlängerung der Gewährleistung über die gesetzlich geregelten Fristen hinaus.
6.3. Die Haftung des Verwenders für Sachmängel ist ausgeschlossen bei unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Ware und
wenn Reparaturen, Modifikationen oder Instandsetzungen an der Ware durch den Geschäftspartner oder Dritte vorgenommen
werden, bevor ihm die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben oder er hierzu aufgefordert wurde.
6.4. Mängel in einem Teil der Lieferung berechtigen den Geschäftspartner nicht, die gesamte Ware abzuweisen, soweit der
mangelhafte Teil in Bezug auf die Gesamtlieferung zumutbar ist.
6.5. Die Mängelanzeige des Geschäftspartners im Sinne des § 377 HGB hat schriftlich und mit Bezug auf die konkreten
Vertrags- bzw. Angebotsdaten zu erfolgen.
6.6. Bei Einkäufen des Verwenders beim Geschäftspartner ist der Verwender berechtigt, die Untersuchung der Waren bis nach
dem Eintreffen der Ware am Geschäftssitz seines Abnehmers aufzuschieben.
6.7. Die Haftung des Verwenders aufgrund einer rechtmäßigen Mängelrüge ist nach Wahl des Verwenders auf Nachbesserung
oder Ersatzlieferung beschränkt. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere auch wegen entgangenen Gewinns,
sind ausgeschlossen.
6.8. Der Geschäftspartner trägt die Gefahr des Zugangs der Mängelanzeige. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang beim
Verwender maßgeblich.
6.9. Aufgeführte Garantien sind solche der Hersteller bzw. Drittunternehmen. Der Verwender ist nicht Garantiegeber und
übernimmt nur die gesetzlich vorgeschriebene oder vertraglich vereinbarte Gewährleistung. Garantieansprüche sind gegenüber
dem Garantiegeber geltend zu machen.

§ 7 Gläubigerverzug und Deckungsgeschäft

7.1. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die gelieferten Waren und geschuldeten Leistungen zum vereinbarten, ansonsten
zum nach der Verkehrssitte üblichen Termin vollständig abzunehmen, wobei unwesentliche Mängel nicht zur teilweisen oder
vollständigen Annahmeverweigerung berechtigen, soweit die Annahme nicht unzumutbar ist.
7.2. Kommt der Geschäftspartner dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Verwender berechtigt, die gelieferte Ware auf
Kosten des Geschäftspartners entsprechend § 354 Abs. 1 HGB zu lagern. Der Geschäftspartner ist in diesem Falle verpflichtet,
unverzüglich einen neuen Liefertermin mit dem Verwender zu vereinbaren.
7.3. Kommt der Geschäftspartner dieser Pflicht vollständig oder zu einem wesentlichen Teil schuldhaft nicht nach, kann
der Verwender nach Ablauf von 4 Wochen ab Einlagerung vom Vertrag zurücktreten und die Waren zu den erzielbaren
Marktbedingungen verwerten und den Erlös des Deckungsgeschäfts mit offenen Forderungen, entstandenen und entstehenden
notwendigen Kosten und Zinsen sowie dem entgangenen Gewinn und entstandenen Schadensersatzforderungen saldieren.

§ 8 Zahlungen; Aufrechnung

8.1. Die Zahlung wird mit Zugang der Rechnung fällig. Sie ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Geschäftskonto
des Verwenders zu leisten.
8.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Geschäftspartner zu Teilzahlungen nicht berechtigt.
8.3. Zahlungen an den Verwender erfolgen stets gemäß § 367 BGB mit der Maßgabe, dass zunächst auf die älteste Forderung
des Verwenders gegen den Geschäftspartner geleistet wird. Andersartigen Tilgungsbestimmungen des Geschäftspartners wird
widersprochen.
8.4. Der Verwender behält sich, auch für laufende Geschäftsbeziehungen, vor, Vorauskasse zu verlangen oder gegen Nachnahme
zu liefern, sowie in das Ausland nur aufgrund einer Akkreditivvereinbarung oder gegen Vorkasse zu liefern; dies insbesondere,
wenn der Geschäftspartner ganz oder teilweise säumig ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-, Insolvenz- oder eines
vergleichbaren Verfahrens gestellt ist. In diesen Fällen steht dem Verwender zu, sofortige Begleichung aller offenen, fälligen
Forderungen zu verlangen und von den bestehenden Verträgen zurückzutreten.
8.5. Dem Geschäftspartner steht ein Aufrechnungsrecht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
zu. Solange Sicherungseigentum zugunsten des Verwenders an den an den Geschäftspartner gelieferten Waren besteht, ist dem
Geschäftspartner jede Aufrechnung mit Gegenforderungen untersagt.

§ 9 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

9.1. Der Verwender behält sich das Eigentum an der verkauften bzw. gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen des
Verwenders gegen den Geschäftspartner aus der Geschäftsverbindung beglichen sind (Vorbehaltsware).
9.2. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware des Verwenders zu übereignen, zu verpfänden oder vergleichbar
zu belasten.
9.3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf eine Kontokorrentsaldoforderung des Verwenders gegen den
Geschäftspartner, wenn der Verwender einzelne oder sämtliche Forderungen gegen den Geschäftspartner in ein
Kontokorrentverhältnis aufgenommen hat, ungeachtet dessen, ob der Verwender saldiert hat.
9.4. Bei Vermischung, Verbindung mit anderen beweglichen Sachen, Be-, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware des
Verwenders durch den Geschäftspartner, auch unter Einbeziehung von Produkten und Leistungen anderer Vorbehaltseigentümer,
werden die gemäß §§ 947, 948 BGB zugunsten des Verwenders entstehenden Miteigentumsanteile an der neuen Sache
Vorbehaltseigentum des Verwenders.
9.5. Der Geschäftspartner ist berechtigt, über die Vorbehaltswaren zu verfügen und diese widerruflich in eigenem Namen
weiterzuveräußern, zu verarbeiten, zu vermischen, umzuarbeiten, zu verbinden und die sich daraus ergebenden Forderungen in
seinem Namen einzuziehen, wenn dies seinem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, er mit der Zahlung nicht in Verzug
ist und über sein Vermögen nicht Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-, Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens gestellt
wurde.
9.6. Beim Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Geschäftspartner verpflichtet, den Dritten auf den verlängerten
Eigentumsvorbehalt des Verwenders hinzuweisen und den Verwender unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
9.7. Der Geschäftspartner tritt bereits mit Abschluss des Vertrags mit dem Verwender alle Forderungen an den Verwender
ab, die er von seinen Abnehmern für die Lieferung der Vorbehaltswaren erhält. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware nach
Verarbeitung, Vermischung, Umarbeitung, Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Geschäftspartners
stehen, weiterveräußert werden. Der Geschäftspartner tritt auch diese aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der
Vermischung, der Umarbeitung, der Verbindung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und im Rang vor dem Forderungsrest an den Verwender ab.
9.8. Der Verwender erklärt, diese hiermit erfolgende Vorausabtretung anzunehmen. Der Geschäftspartner erklärt hiermit die
Annahme. Der Verwender gibt die Forderungen frei, sobald der Sicherungszweck endgültig wegfällt.
9.9. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, dem Verwender auf berechtigtes Verlangen auf eigene Kosten die Namen der
Abnehmer und Art und Höhe seiner Forderungen zum Zwecke der Geltendmachung mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die Abnehmer zu informieren und bei Verwertungsreife der Vorbehaltsware ihn diese zurücknehmen
und verwerten zu lassen und hierfür Zutritt zum Ort der Vorbehaltsware zu gewähren. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt
in Ermangelung anderer Erklärungen des Verwenders keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Vom Verwertungserlös stehen dem
Verwender auch die erforderlichen Verwertungskosten zu.

§ 10 Schadensersatzansprüche

10.1. Der Verwender und seine Erfüllungsgehilfen haften nur auf Schadensersatz aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10.2. Dies gilt nicht, wenn durch eine Pflichtverletzung des Verwenders dem Geschäftspartner oder einer in seiner Obhut
stehenden dritten Person ein Schaden am Leben, Körper oder Gesundheit entstanden ist, sowie für Ansprüche aufgrund von
Arglist, aus Garantien und für Ansprüche nach dem ProdHaftG.
10.3. Der Verwender haftet nicht für entgangenen Gewinn.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien Kaufungen.
11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 12 Geltungserhaltende Klausel

12.1. Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen für sich oder zusammen mit vertraglichen Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so läßt dies die Wirksamkeit der übrigen wirksamen Klauseln und vertraglichen Vereinbarungen
unberührt. Wenn möglich soll anstelle der unwirksamen Klausel diejenige wirksame Regelung gelten, die dem wirtschaftlich
Gewollten am nächsten kommt.